Durch Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu unserem Hause (fortan: Blackwave) haben Sie (fortan: Käufer) die nachstehenden Bedingungen für erstmalige und nachfolgende Lieferungen als verbindlich anerkannt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurden. Die AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Blackwave GmbH und dem Käufer (gemeinsam fortan: Vertragspartner). Die aktuellen AGB können unter www.blackwave.de/wp–content/uploads/AGB–Blackwave.pdf eingesehen werden.
1.Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischenPersonen des öffentlichen Rechts oder öffentlich–rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedin-gungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2.Angebot und Vertragsabschluss
An unser Angebot halten wir uns bezüglich Lieferzeit und Preise 14 Tage gebunden, sofern nichteinschneidende Änderungen in den Grundlagen der Herstellung unerwartet eintreten. Für Lager-sachen gilt unser Offert stets freibleibend. Wir behalten uns auch nach der Auftragsbestätigung den Rücktritt von der Lieferung vor, wenn Tatsachen bekannt werden, die die pünktliche Zahlung infrage stellen können.
3.Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums– und Urheberrechte vor. DieseUnterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der gesetzten Frist annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich zu vernichten oder uns zurückzusenden.
4.Lieferung
Versand erfolgt ab Werk unter Berechnung der Selbstkosten für Fracht bzw. Porto und auf Gefahr des Käufers, unversichert. Bei Überschreiten vereinbarter Lieferfristen hat der Käufer eine ange- messene Nachfrist zu gewähren, welche mindestens 4 Wochen betragen muss. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.Lieferverzug
Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wer- den wir den Käufer unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefer- termins wiederholt zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
6.Mängelrüge
Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Vertragsprodukte zu prüfen. Die Parteien vereinbaren eine bestimmte Untersuchungs- methode im abzuschließenden Vertrag. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen. Zeigt sich später ein Mangel, der durch die genannte Untersuchungsmethode nicht bei Wareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), hat der Käufer unverzüglich nach Kenntniserlangung den versteckten Mangel gegenüber Blackwave anzuzeigen. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei Blackwave. Die Ware gilt hinsichtlich vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und Rechte als mangelfrei, wenn die Rüge verspätet erfolgt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz begründet sind. Warenretouren bedür- fen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
7.Zahlung
Rechnungen können sowohl als Email als auch in Papierform versendet werden. Zahlungen durch den Käufer erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Leistungserbringung und Erhalt ei- ner ordnungsgemäßen Rechnung, soweit nicht anderweitig im konkreten Vertrag vereinbart. Zahlungen werden grundsätzlich zum Ausgleich der ältesten fälligen Rechnungen verwendet. Sollte der Käufer in Zahlungsverzug geraten oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, so werden alle Rechnungen fällig. Weitere Lieferungen erfolgen sodann nur gegen Vorauskasse.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung steht dem Käufer nur mit rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen gegen Blackwave zu. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen ver- änderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Ver- tragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
8.Zahlungsmittel
Überweisungen haben auf unsere Hausbank zu erfolgen (Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg, Bürgerplatz 20, 85748 Garching bei München, Deutschland; IBAN: DE63 7025 0150 0028 4385 39; BIC: BYLADEM1KMS), Diskontspesen stets zu Lasten des Käufers; Abzüge an den Rechnungsbeiträgen sind in jedem Fall unzulässig.
9.Eigentumsvorbehalt
Zur Sicherung sämtlicher bestehenden und zukünftigen Forderungen von Blackwave gegen den Käufer aus der nach dem abzuschließenden Vertrag bestehenden Lieferbeziehung behält sich Blackwave bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen das Eigentum an den gelieferten Produkten vor.
Der Käufer ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern. Wird die Vorbehaltssache durch Dritte gepfändet, ist der Käufer dazu verpflichtet, auf das Eigentum von Blackwave hinzuweisen und Blackwave unverzüglich schriftlich von der Pfändung zu informieren. Der Käufer ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten, zu verarbeiten und die Vorbehaltsware oder die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer zur Sicherung der Kaufpreisforderungen bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber an Blackwave ab. Blackwave ist berechtigt die Abtretung gegenüber dem Erwerber anzuzeigen und Zahlung auf eigenes Konto zu verlangen, sofern der Käufer mit seinen Zahlungen gegenüber Blackwave in Verzug ist. Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Blackwave als Hersteller. Blackwave erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwirbt Blackwave einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der gelieferten Vorbehaltsware. Erwirbt Blackwave Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet Blackwave an den Käufer ihr Eigentum oder ihren Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Käufers verbunden oder vermischt und ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, übereignet der Käufer an Blackwave einen Miteigen- tumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Veräußert der Käufer die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt er Blackwave schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung ab. Für den Fall, dass Blackwave an dieser Sache einen Miteigentumsanteil erworben hat, tritt der Käufer Blackwave die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab. Bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren ist der Käufer nicht länger befugt, Vorbehaltsware zu verarbeiten oder zu veräußern. Der Käufer ist in diesen FäIIen verpflichtet, auf erste Anforderung von Blackwave die Vorbehaltsware herauszugeben. Sollte ein Drittschuldner für die Abtretungsbefugnis auf seiner Zustimmung bestehen, so ist diese Blackwave schriftlich vor Auslieferung zuzustellen. Wird dieses Einverständnis verweigert, ist Blackwave durch die Auftragserteilung ermächtigt, ihre Forderung im Namen und auf Rechnung vom Käufer einzuziehen. Bei ordnungsgemäßer Zahlungsabwicklung ist der Käufer ermächtigt, die abgetretenen Forderun- gen treuhänderisch für Blackwave einzuziehen. Der Erlös ist auch bei ratenweisem Zahlungseingang unverzüglich an Blackwave abzuführen. Im Falle von Unstimmigkeiten ist Blackwave berech- tigt, ihre Forderung direkt beim Drittschuldner einzuziehen, wobei der Käufer verpflichtet ist, ein genaues Schuldnerverzeichnis für Blackwave zu erstellen.
10. Haftung
Mängelansprüche des Käufers setzen stets voraus, dass der Käufer Blackwave GmbH Gelegenheit gegeben hat, sich von dem Mangel zu überzeugen. Mängelansprüche für gelieferte Ware setzen weiter voraus, dass der Käufer der Blackwave GmbH die Mängel unmittelbar nach Anlieferung schriftlich mitteilt. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb von 7 Tagen nicht ent- deckt werden können, sind der Blackwave GmbH -unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung- unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Gefahrenübergang sind Gewährleistungsansprüche aufgrund versteckter Mängel jedenfalls ausgeschlossen. Der Kaufgegenstand gilt als mangelhaft, wenn er von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Ist eine bestimmte Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt der Kaufgegenstand als frei von Mängeln, wenn er sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Produkten der gleichen Art üblich ist oder vom Käufer der Sache nach erwartet werden kann. Die Blackwave GmbH ist bestrebt, für eine Fehlerfreiheit ihrer Produkte zu sorgen, beide Parteien sind sich jedoch im Klaren, dass es nach derzeitigem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Produkte unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Nachstehende Mängel bzw. Schäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen:Schäden aufgrund betriebsbedingter Abnutzung und gewöhnlichem Verschleiß, unsachgemäßem Gebrauch, Bedienungsfehlern und fahrlässigem Verhalten des Käufers, Witterungseinflüssen. Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, nach Reparaturversuchen durch den Käufer selbst so- wie wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichnungen entfernt bzw. unleserlich gemacht wurden. Bei Vorliegen eines Mangels ist uns Gelegenheit zu geben, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werk neu zu erstellen (Nacherfüllung). Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle hierfür erforderlichen, mit dem Wert des Kaufgegenstandes in einem angemessenen Verhältnis stehenden Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Befindet sich die Sache nicht am Sitz des Käufers, so hat dieser die Kosten für den Mehraufwand zu tragen. Dies sind insbesondere Reise- und Transportkosten.
Die zur Beseitigung der Mängel erforderliche Zeit und Gelegenheit muss der Blackwave GmbH nach ihrem Ermessen zur Verfügung gestellt werden. Verweigert der Käufer diese, so ist die Blackwave GmbH von der Mängelhaftung befreit. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schränkt der Mangel die Betriebsfähigkeit nur marginal ein, so besteht kein Rücktritts-
recht. Die Blackwave GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Käufer Schadenser- satzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt; Schadenersatzansprüche aus dem Titel des entgangenen Gewinnes sind ausdrücklich ausgeschlossen; diese Einschränkung gilt nicht, sofern wir vorsätzlich gehandelt haben. Der Haftungsausschluss gilt auch im Hinblick auf eine allfällige persönliche Haftung von Mitarbei- tern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, ist eine Haftung der Blackwave GmbH ausgeschlossen. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Blackwave GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Handelt es sich bei der gelieferten Sache um einen gebrauchten Gegenstand, so sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Blackwave GmbH ausgeschlossen.
11. Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich auch über die Dauer des Vertrages hinaus (unabhängig von dessen Ausgang), alle Informationen und Unterlagen, sei es in schriftlicher, mündlicher oder sonstiger Form, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen sind geheim zu halten und insbesondere weder an Dritte wei- terzugeben oder diesen zugänglich zu machen, noch zu veröffentlichen, öffentlich zu machen oder in sonstiger Weise über die Vertragsbeziehung hinaus zu verwenden oder zu verwerten, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt, sie sind von der anderen Partei für die Öffentlichkeit bestimmt, die andere Partei hat sie unabhängig und außerhalb der Vertragsbeziehung erarbeitet oder erlangt oder die andere Partei muss sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, eines vollstreckbaren Urteils oder behördlicher Verfügungen offenlegen. Jede Partei wird vertrauliche Informationen gegenüber ihren Mitarbeitern nur offenlegen, soweit dies zur Durchführung der Vertragsbeziehung erforderlich ist. Jede Partei wird durch geeignete, schriftliche Abreden mit sämtlichen Mitarbeitern und Beauftragten, denen vertrauliche Informationen zugänglich gemacht werden, sicherstellen, dass diese auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Parteien werden sich entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen. Gleiches gilt auch für die Beachtung des Datenschutzes.
12. Schutzrechte
Wir haften dafür, dass bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Lieferungen keine Rechte Dritter im Land des Lieferorts verletzt werden. Wird der Käufer von einem Dritten dieserhalb berechtigt in Anspruch genommen, stellen wir den Käufer im Falle unseres Verschuldens von solchen Ansprüchen frei (umfasst alle notwendigen Aufwendungen des Käufers). Der Käufer ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen,
z. B. Vergleiche, zu schließen. Einen entsprechenden Freistellungsanspruch haben wir gegenüber dem Käufer soweit wir die gelieferte Ware nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Vorgaben (inkl. Spezifikationen) gefertigt haben und nicht wussten oder wissen mussten, dass hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt
werden.
13. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
14. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Taufkirchen bei München. Gerichtsstand ist München, Landgericht München. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des UN–Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden oder aus rechtlichen Gründen undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung kurzfristig durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der Vereinbarung in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Regelungen eine Lücke aufweisen sollten. Diese Klausel gilt auch für alle Anhänge, soweit solche vorhanden sind. Änderungen und Zusätze zu diesen Bedingungen bedürfen unserer Zustimmung und der Schriftform. Im Weiteren verweisen wir auf die EXW Incoterms 2010, soweit unsere Bedingungen nicht davon abweichen.